Die Unterhaltspflicht des Werkeigentümers bezieht sich auch auf die ans Werk angrenzenden Bäume, soweit diese eine Gefahr für den Benützer des Werks darstellen können. Bezüglich Unterhalt öffentlicher Grillplätze ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen für den Strassenunterhalt - namentlich eine Prüfung der Zumutbarkeit des finanziellen Aufwandes - zulässig (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.1 und 4.3). Der Unterhalt eines Grillplatzes hinsichtlich Gefährdung durch umliegende Bäume ist hinreichend und mängelfrei, wenn die angrenzenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus unterzogen werden;