Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. März 2008 (100 07 538) Ein natürlich gewachsener Baum ist kein Werk im Sinne von Art. 58 OR; ob er - wenn er an ein Werk angrenzt - eine Einheit mit diesem bildet, kann offen bleiben (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.1). Die Anlage eines Grillplatzes unter höheren und älteren, gesunden Bäumen stellt noch keinen Mangel bei der Erstellung des Werks dar (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.2). Die Unterhaltspflicht des Werkeigentümers bezieht sich auch auf die ans Werk angrenzenden Bäume, soweit diese eine Gefahr für den Benützer des Werks darstellen können.