{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-538_2008-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa5acaf0-bc9a-4ad3-bd22-aa9b1febf64f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "bc3911866fffabc00ce2643b87da0e3f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 538", "100 07 538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht - Werkeigentümerhaftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:22", "Checksum": "3e42e4ede632af53dbb867728489e17d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)\nRegeste:\nObligationenrecht - Werkeigentümerhaftung\n\n4.5\nDoch selbst wenn von der Erkennbarkeit des Mangels auszugehen wäre, wäre noch zu prüfen, ob der Appellatin die dafür erforderlichen Massnahmen - wie der Einsatz einer Hebebühne oder Drehleiter - zumutbar gewesen wären.\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Appellatin den Grillplatz dem Publikum unentgeltlich zur Verfügung stellt und keinen eigentlichen wirtschaftlichen Nutzen aus ihm schöpft. Sodann ist zu beachten, dass die periodische Kontrolle von öffentlichen Grillplätzen im Hinblick auf die Vielzahl weiterer gleich zu behandelnder Werke des Gemeinwesens (Ruhebänke, Aussichtspunkte etc.), zeitlich enorm aufwendig ist. Er erscheint daher klar unverhältnismässig, an allen derartigen Plätzen regelmässig sämtliche angrenzenden Bäume, deren Äste den Platz überragen, mittels Hebebühnen oder Drehleitern auf das Bestehen von Schwachstellen zu untersuchen. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts darf in casu - in analoger Anwendung der Praxis beim Unterhalt öffentlicher Strassen - auch der finanzielle Aufwand derart eingehender Kontrollmassnahmen gewichtet werden. Angesichts des doch sehr geringen Risikos, dass ein belaubter, vom Boden aus nicht als geschädigt erkennbarer Ast spontan abbricht, ist eine regelmässige, kostenintensive Kontrolle der Oberseite von Ästen mittels Hebebühnen, Drehleitern oder gar Erklettern des Baumes dem Eigentümer eines angrenzenden Werkes nicht zumutbar. Auch wenn das Risiko spontanen Abbrechens grüner Äste gemäss Gutachten vom 28. März 2006 bei eingeschränkter Wasserversorgung namentlich bei älteren Bäumen zunimmt, so ist das entsprechende Risiko doch noch immer sehr gering, andernfalls müssten in der Gerichtspraxis vergleichbare Verfahren dokumentiert sein, was indes nicht der Fall ist. Da ein Zurückschneiden von Ästen gemäss Gutachten unnatürliche Eintrittspforten für Schädlinge begründen und damit ein Unfallrisiko noch erhöhen würde, wären als wirksame Massnahmen zur erkennbaren Reduktion des (geringen) Unfallrisikos nur das Entfernen älterer Bäume oder das Entfernen der Einrichtung aus dem Bereich älterer Bäume denkbar. Derart drastische Massnahmen sind angesichts des geringen Risikos von Spontanabbrüchen belaubter Äste weder vertretbar noch zumutbar. Das Kantonsgericht erachtet den Unterhalt eines Grillplatzes hinsichtlich Gefährdung durch umliegende Bäume als hinreichend und mängelfrei, wenn die angrenzenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus unterzogen werden. Ob solche Kontrollen in casu tatsächlich stattgefunden haben, kann offen bleiben, da die für den Unfall kausale schadhafte Stelle am abgebrochenen Ast vom Boden aus gar nicht erkennbar war.\n4.6\nDie Appellantin macht ferner geltend, die Appellatin hafte eventualiter aufgrund des sog. Gefahrensatzes für den entstandenen Schaden. Der Gefahrensatz - als Norm des ungeschriebenen Rechts - verlangt, dass derjenige, der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen könnte, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen muss (vgl. R. Brehm, a.a.O., N 51 zu Art. 41, S. 43 ff.). Während ein Teil der Lehre und das Bundesgericht in seiner jüngerer Praxis den Gefahrensatz nur als Kriterium für die Verschuldensfrage anwenden (BGE 124 III 297, 300 f.), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Auffassung, dass der Gefahrensatz - das Bestehen einer Garantenstellung bzw. das Vorhandensein einer Verkehrssicherungspflicht - schon bei der Widerrechtlichkeit zu prüfen sei (vgl. I. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, N 50.33, S. 349; A.K. Schnyder, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529, 4. Auflage, Basel 2007, N 38 zu Art. 41, S. 347). In casu kann diese Frage letztlich offen bleiben, da es in jedem Falle am erforderlichen Verschulden fehlt. Die für ein Verschulden vorausgesetzte Fahrlässigkeit verlangt nämlich, dass das schädigende Ereignis für den Schädiger voraussehbar war. Nachdem - wie bereits oben ausgeführt - die für den Astabbruch kausale Schwachstelle an der Oberseite des Astes für die Appellatin nicht erkennbar war, ist die Voraussehbarkeit des Ereignisses und damit das Verschulden klar zu verneinen.\nUrsächlich für den Unfall und die Verletzung der Appellantin war somit weder ein mangelhafter Werkunterhalt im Sinne von Art. 58 OR noch eine unerlaubte Handlung bzw. Unterlassung im Sinne von Art. 41 OR, sondern die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos ( … ).\n5.\n( … )\nKGE ZS vom 04. März 2008 i.S. A. A. gegen Bürgergemeinde X. (100 07 538/NOD)"}