{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-538_2008-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa5acaf0-bc9a-4ad3-bd22-aa9b1febf64f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "bc3911866fffabc00ce2643b87da0e3f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 538", "100 07 538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht - Werkeigentümerhaftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:22", "Checksum": "3e42e4ede632af53dbb867728489e17d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)\nRegeste:\nObligationenrecht - Werkeigentümerhaftung\n\n4.2\nVorab gilt es festzuhalten, dass - entgegen dem Dafürhalten der Appellantin - allein der Umstand des Schadeneintritts noch keinen Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit des Werks erlaubt (vgl. BGE 4C.209/1991, E. 6a). Die Schadensverursachung muss auf einen Werkmangel oder auf einen mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sein. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat (BGE 4C.386/2004, E. 2.1).\nDie Appellantin räumt in ihrer Appellationsbegründung zwar explizit ein, dass kein sog. Erstellungsmangel des Werks vorliege, impliziert indessen gleichzeitig mit der Feststellung, die Einrichtung eines Grillplatzes unter alten Bäumen sei per se als Werkmangel zu qualifizieren, das Vorliegen eines Erstellungsmangels. Die Anlage eines Grillplatzes unter höheren und älteren, gesunden Bäumen stellt nach einhelliger Meinung des Kantonsgerichts noch keinen Mangel bei der Erstellung des Werks dar. Namentlich ist in casu weder behauptet noch bewiesen, dass der abgebrochene Ast des Unfallbaumes bereits bei der Erstellung des Grillplatzes dessen Sitzplätze überragte.\nZu prüfen ist somit, ob ein Mangel aufgrund mangelhaften Unterhalts auszumachen ist, wobei es in casu weniger um den Unterhalt der festen Installation als vielmehr der nächsten Umgebung - im Sinne der Gefahr eines Astabbruchs als Risiko für die Grillplatzbenützung - geht.\n4.3\nDer Unterhalt eines Werkes ist dann mangelhaft, wenn es dem Eigentümer zumutbar gewesen wäre, den Mangel festzustellen und ihn zu beheben. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen. Entscheidend ist daher allein, wie oft und wie genau ein bestimmtes Werk in Anbetracht seiner Gefährlichkeit und seiner Anfälligkeit für Mängel kontrolliert werden soll und wie rasch ein dabei entdeckter Mangel behoben werden kann. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch das Kosten- / Nutzenverhältnis zu berücksichtigen, wobei aber nicht die finanziellen Ressourcen des Eigentümers massgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Schutzinteresse des Benützers und der wirtschaftlichen Bedeutung des Werks besteht. Soweit es indessen um die Verpflichtung des Gemeinwesens zur Leistung des Strassenunterhalts geht, spielen für die Frage der Zumutbarkeit des Aufwandes die Finanzen der öffentlichen Hand eine wichtige Rolle (vgl. R. Brehm, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 58, S. 872 f.). Angesichts der Vielzahl von Wald angrenzenden Werken des Gemeinwesens (Waldwege, Ruhebänke, Aussichtspunkte, Grillplätze), erscheint in casu die Prüfung einer analogen Anwendung der Bestimmungen für den Strassenunterhalt zulässig.\n4.4\nFür den vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass an die Unterhaltsansprüche für einen Grillplatz - verglichen mit einem Waldspazierweg - aufgrund der längeren Verweildauer höhere Anforderungen zu stellen sind. Wie häufig und in welcher Art die Kontrollen konkret vorzunehmen sind, kann in casu aus den nachstehend erörterten Gründen letztlich aber offen bleiben.\nGemäss dem Gutachten des Kantonsforstingenieurs vom 28. März 2006 machen der Waldbestand sowie der \"Unfallbaum\" einen gesunden und stabilen Eindruck. Die Kronen seien gut ausgebildet und vollständig belaubt. Es seien keine schiefen Bäume vorhanden und vom Boden aus seien keine typischen Schwächungsmerkmale wie Spechthöhlen, Pilzfruchtkörper, Astungswunden oder \"Wassertaschen\" erkennbar. Kleinere Verletzungen würden in der Regel noch überwallt, und die nicht überwallten Flächen mit blossem, sichtbarem Holzkörper seien klein. Der einzige Hinweis auf eine reduzierte Stabilität sei die recht grosse Höhle auf der dem Grillplatz abgeneigten Seite des Unfallbaumes (Stammfuss). Die feststellbare Eingrenzung dieser Höhle auf den Stammfuss lasse allerdings nur den Schluss zu, dass die Stabilität des gesamten Baumes im Hinblick auf einen Stammbruch abzuklären wäre. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhle am Stammfuss und dem Astabbruch sei nicht ableitbar. Die für den Abbruch verantwortliche Schwächung sei eine Folge der Verletzung auf der Oberseite des Astes. Aufgrund der Höhe der Abbruchstelle kämen als Verursacher der Verletzung primär natürliche Vorgänge in Frage. Die Faulstelle sei selbst bei einer eingehenden Inspektion des Baumzustandes vom Boden aus nicht erkennbar gewesen. Dazu hätte es des Einsatzes einer Hebebühne oder einer Drehleiter bedurft. Rückblickend könne indes nicht beurteilt werden, ob der Schaden bzw. dessen Ausmass selbst mit derart erhöhtem Aufwand erkennbar gewesen wäre. Insgesamt liege deshalb der Schluss nahe, dass das Abbrechen des Astes mit vernünftigem bzw. vertretbarem Aufwand nicht vorhersehbar gewesen sei (Gutachten, S. 3 f.).\nBei der Frage, welche Schlüsse aus der gutachterlichen Einschätzung zu ziehen sind, kommt der Beweislastverteilung erhebliche Bedeutung zu. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt der geschädigten Partei der Nachweis des Unterhaltsmangels. Sie muss im Ergebnis beweisen, dass die Beklagte den Mangel hätte erkennen können. Diesen Beweis vermag die Appellantin indessen im Hinblick auf den vom Experten gezogenen Schluss, dass eine Entdeckung der Gefahrenquelle selbst bei Einsatz einer Hebebühne oder Drehleiter ungewiss gewesen wäre, nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erbringen.\n"}