{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-538_2008-03-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa5acaf0-bc9a-4ad3-bd22-aa9b1febf64f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "bc3911866fffabc00ce2643b87da0e3f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 538", "100 07 538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht - Werkeigentümerhaftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:22", "Checksum": "3e42e4ede632af53dbb867728489e17d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.03.2008 100 2007 538 (100 07 538)\nRegeste:\nObligationenrecht - Werkeigentümerhaftung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. März 2008 (100 07 538)\nEin natürlich gewachsener Baum ist kein Werk im Sinne von Art. 58 OR; ob er - wenn er an ein Werk angrenzt - eine Einheit mit diesem bildet, kann offen bleiben (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.1).\nDie Anlage eines Grillplatzes unter höheren und älteren, gesunden Bäumen stellt noch keinen Mangel bei der Erstellung des Werks dar (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.2).\nDie Unterhaltspflicht des Werkeigentümers bezieht sich auch auf die ans Werk angrenzenden Bäume, soweit diese eine Gefahr für den Benützer des Werks darstellen können. Bezüglich Unterhalt öffentlicher Grillplätze ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen für den Strassenunterhalt - namentlich eine Prüfung der Zumutbarkeit des finanziellen Aufwandes - zulässig (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.1 und 4.3).\nDer Unterhalt eines Grillplatzes hinsichtlich Gefährdung durch umliegende Bäume ist hinreichend und mängelfrei, wenn die angrenzenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus unterzogen werden; der Einsatz technischer Hilfsmittel (Drehleitern, Hebebühnen etc.) zur Prüfung der Bäume und Äste auf vom Boden aus nicht erkennbare Mängel ist dem Werkeigentümer nicht zumutbar (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.5).\nGefahrensatz: Definition (Art. 41; E. 4.6).\nObligationenrecht - Werkeigentümerhaftung\nSachverhalt\nA.Mit Urteil vom 10. Mai 2007 wies das Bezirksgericht Liestal die vonA.A.am 29. Dezember 2005 beim Friedensrichteramt X. gegen die Bürgergemeinde X. angehobene Teilklage auf Leistung eines Forderungsbetrages von CHF 10'913.00 ab, auferlegte die friedensrichterlichen sowie bezirksgerichtlichen Kosten der Klägerin und sprach der Beklagten zulasten der Klägerin eine Parteientschädigung zu. Zur Begründung seines Urteils führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, in tatsächlicher Hinsicht sei erstellt und unbestritten, dass sich die Klägerin am Nachmittag des 03. Juli 2005 bei sonnigem und windstillem Wetter an einer fest installierten Tischgarnitur auf dem Grillplatz \"Y.\" in X. aufgehalten habe, als von der neben dem Tisch befindlichen Buche in ca. 10 m Höhe ein Ast mit ca. 30 cm Durchmesser und 5 m Länge abgebrochen sei und der Länge nach auf dem Tisch aufgeschlagen habe. Dabei habe der Ast die Halswirbelsäule der Klägerin getroffen und eine Abrissfraktur des Processus spinosi HWK 7 / BWK 1 verursacht. Ferner habe die Klägerin eine Commotio cerebri und eine Scapulafraktur rechts erlitten. ( … ) B.Gegen dieses Urteil hat der Rechtsvertreter der Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2007 die Appellation erklärt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess die Appellantin beantragen, es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für den dieser beim Ereignis vom 03. Juli 2005 entstandenen Schaden hafte, eventuell sei in Gutheissung der Appellation die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag von CHF 10'913.00 - Mehrforderung vorbehalten - zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge. ( … ) C.Mit Appellationsantwort vom 30. Oktober 2007 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten, das angefochtene Urteil sei in Abweisung der Appellation vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge. ( … )\nErwägungen\n1.\n- 3. ( … )\n4.\nIn rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin zunächst eine Haftung der Beklagten als Werkeigentümerin gestützt auf Art. 58 OR, sekundär aber auch eine Haftung der Beklagten in Anwendung des Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR geltend. Unbestritten ist zunächst, dass die Beklagte Eigentümerin des Grillplatzes sowie des Unfallbaumes ist, ebenso unbestritten blieb der Umstand, dass der Appellantin Schaden erwuchs. Umstritten ist indessen vorab, ob in casu ein Werk im Sinne von Art. 58 OR vorliegt.\n4.1\nEin Werk im Sinne von Art. 58 OR ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein materielles Objekt, das von Menschenhand geschaffen oder gestaltet wurde und mit dem Erdboden direkt oder indirekt fest verbunden ist (BGE 130 III 740; R. Brehm, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, Obligationenrecht, 1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Auflage, Bern 2006, N 26 ff. zu Art. 58, S. 858). Als natürliches Erzeugnis ist ein Baum nicht als Werk zu betrachten, so dass der Eigentümer eines Waldes ebenso wenig aufgrund von Art. 58 OR haftet wie der Eigentümer eines einzelnen Baumes. Wird indessen ein Baum von Menschenhand versetzt, um in ein Werk integriert zu werden, oder beschränkt sich der menschliche Eingriff auch nur auf das Zurückschneiden der Äste, so ist die Werkeigenschaft eines Baumes zu bejahen (R. Brehm, a.a.O., N 30 zu Art. 58, S. 859). Im vorliegenden Fall wurde der Unfallbaum weder von Menschenhand versetzt noch zurückgeschnitten, so dass dessen Werkeigenschaft klar zu verneinen ist. Unbestritten ist sodann, dass der Grillplatz \"Y.\", bestehend aus einer gemauerten Grillstelle sowie aus im planierten Boden verankerten Tischen und Bänken, als Werk zu qualifizieren ist. Kontrovers ist hingegen die Frage, ob in casu die den Grillplatz umgebenden Bäume mit dem Grillplatz eine Einheit bilden. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist diese Frage im Hinblick darauf, dass sich der Verantwortungsbereich des Werkeigentümers in jedem Falle auf die Umgebung des Werks erstreckt (vgl. dazu BGE 4C.45/2005) bloss semantischer Natur. Der Unfallbaum und dessen Zustand sind somit als Umgebung des Werks nachfolgend in die Erörterung des Mangelbegriffs einzubeziehen.\n"}