Zufolge dieses Verfahrensfehlers ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Eine Behebung dieses Mangels ist im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht möglich, weshalb der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 256 f.). 4. ( … ) 5. ( … ) KGE ZS vom 13. August 2007 i.S. A.V. gegen T.V. (100 07 526/ZWH)