RBOG TG 1995 Nr. 17). Die Klägerin berief sich in ihrem Gesuch ausdrücklich auf das vom Bezirksgericht Waldenburg gefällte Scheidungsurteil vom 19.10.2006 samt Scheidungsvereinbarung. Es wäre folglich dem mit dem Scheidungsrichter identischen Rechtsöffnungsrichter zuzumuten gewesen, die Bestandteil des Scheidungsurteils bildende und seines Erachtens fehlende Scheidungskonvention aus dem Archiv des Bezirksgerichts Waldenburg beizuziehen. Dass der Vorderrichter dies unterlassen hat, verstösst ebenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zufolge dieses Verfahrensfehlers ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.