Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlich nicht bestehenden Verpflichtung des Richters, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, liegt dann vor, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht ausgefällt wurde: In diesen Fällen darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 51; RBOG TG 1995 Nr. 17).