RBOG TG 1996 Nr. 18). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, hat doch die Klägerin die Scheidungskonvention sowohl in ihrem schriftlichen Gesuch vom 30.04.2007 als auch im diesbezüglichen Beilagenverzeichnis als Bestandteil der Beilage Nr. 2 aufgeführt. Dass der Vorderrichter trotz dieser allenfalls versehentlich unterlassenen Einreichung das Urteil gefällt hat, ohne die Klägerin darauf hinzuweisen und ohne ihr vorgängig Gelegenheit zur Nachreichung der Scheidungskonvention einzuräumen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und stellt einen übertriebenen Formalismus dar.