3. Den Parteien obliegt dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt. Der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen. Ergibt sich indessen aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem Irrtum ihrerseits entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss der Richter sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen (vgl. SchKG-Staehelin, Erg. Bd., Art. 84 N 52; RBOG TG 1996 Nr. 18).