Gemäss § 262 Ziff. 1 ZPO sind die erforderlichen Beweismittel zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch dem Gerichtspräsidium einzureichen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die als Rechtsöffnungstitel erwähnte Scheidungskonvention von der Klägerin nicht eingereicht wurde. Die Klägerin bestreitet dies. Dieser Punkt kann letztlich offen gelassen werden.