Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2007 die Appellation. Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Scheidungskonvention zum Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.10.2006 wurde von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gestützt auf § 130 Abs. 1 ZPO mangels Novenqualität aus dem Recht gewiesen. Erwägungen 1. ( ... )