Das Rechtsöffnungsverfahren sei als summarisches Verfahren ausgestaltet, in welchem sich die Beweismittel auf die von den Parteien eingereichten Schriftstücke beschränkten. Die Klägerin habe zwar das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.10.2006 samt Rechtskraftbescheinigung vorgelegt, habe es jedoch versäumt, die integrierender Zusatz zu diesem Urteil bildende Scheidungskonvention beizulegen. Demgemäss liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gesuch unter entsprechender Kostenfolge abzuweisen sei. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2007 die Appellation.