Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Richter nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen: Ergibt sich aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem Irrtum ihrerseits entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss der Richter sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen. Wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht ausgefällt wurde, darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das