Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2007 (100 07 526) Das Rechtsöffnungsverfahren ist als summarischer Urkundenprozess ausgestaltet, in welchem der Kläger eine Urkunde als Titel produzieren muss (E. 2). Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Richter nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen: Ergibt sich aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem Irrtum ihrerseits entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss der Richter sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen.