Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vermag letztlich keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen, strebt doch der Gesuchsteller mit der Insolvenzerklärung einen wirtschaftlichen Neubeginn an und kann nach dem Konkurs den laufenden Verpflichtungen wieder nachkommen. Der notwendige Kostenvorschuss ist ebenfalls geleistet worden, so dass die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens sichergestellt ist. Im Ergebnis ist das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten L. daher aufzuheben und über den Gesuchsteller gestützt auf Art. 191 SchKG mit heutigem Datum, 09.00 Uhr, der Konkurs zu eröffnen. KGE ZS vom 26. Juni 2007 i.S. R.W. (100 07 379/LIA)