Im vorliegenden Fall nun hat die Vorinstanz bei der Ermittlung der massgeblichen Sanierungsrate insbesondere den Notbedarf des Appellanten zu knapp bemessen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist praxisgemäss angemessen zu erweitern, ob dies durch eine (prozentuale) Erhöhung des Grundbetrages oder eine massvolle Anhebung einzelner Zuschläge geschieht, bleibt letztlich dem Sachrichter überlassen. In casu erscheint es angebracht, den Notbedarf mindestens um die laufende Steuerbelastung sowie einen Betrag an die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Selbstbehalte und Franchisen für ärztliche Behandlungen und notwendige Heilmittel zu erweitern.