191 SchKG zu stellen sind, zu streng beurteilt. Der Gesuchsteller muss bei der Insolvenzerklärung weder seine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung nachweisen (BGE 119 III 113). Vielmehr genügt es, wenn er den entsprechenden Sachverhalt ohne besondere Grundangabe dem Konkursrichter anzeigt und keine Hinderungsgründe für eine Konkurseröffnung vorliegen (vgl. Hug-Beerli, Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners; in: BlSchK 1998, S. 41 ff.; SchKG-Brunner, N 9 ff. zu Art. 191 je mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall nun hat die Vorinstanz bei der Ermittlung der massgeblichen Sanierungsrate insbesondere den Notbedarf des Appellanten zu knapp bemessen.