3.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kommt nach Einsichtnahme in die vorliegenden Akten und gestützt auf die ergänzenden Ausführungen des Schuldners sowie der Vertreterin der Fachstelle für Schuldenfragen zum Schluss, dass die Appellation des Gesuchstellers begründet ist. Der Bezirksgerichtspräsident hat nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Anforderungen, welche an den Antrag eines Schuldners auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 191 SchKG zu stellen sind, zu streng beurteilt.