Der Bezirksgerichtspräsident erachtete das Konkursbegehren des Schuldners mithin als rechtsmissbräuchlich. Der Appellant lässt durch die Fachstelle für Schuldenfragen sinngemäss monieren, die Sanierungsrate von CHF 1'356.00 sei zu hoch veranschlagt. Es seien insbesondere die laufenden Steuern, ein Betrag für Rückstellungen für Gesundheitskosten sowie für Diverses / Unvorhergesehenes einzukalkulieren. Die Berechnungen hätten ergeben, dass eine Tilgung der offenen Forderungen mittels Lohnpfändungen rund 55 Monate dauern würde.