3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im vorliegenden Falle könne die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nicht ausgeschlossen werden. Der Schuldner verfüge über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'356.00 und sei in der Lage die geltend gemachten Schulden von CHF 75'036.80 mit den vorhandenen Mitteln innert rund 4,6 Jahren abzutragen. Falls die unbewiesenen Privatdarlehen im Gesamtbetrag von CHF 13'000.00 nicht berücksichtigt würden, könne die restliche Schuldsumme sogar in rund 3,8 Jahren amortisiert werden. Der Bezirksgerichtspräsident erachtete das Konkursbegehren des Schuldners mithin als rechtsmissbräuchlich.