Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2007 (100 07 379) Aussicht auf eine Schuldenbereinigung wird in der Regel angenommen, wenn der Schuldner mit dem pro Monat berechneten Überschuss über dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum einen beträchtlichen Teil der Schulden in einem angemessenen Zeitraum zu tilgen vermag. Ob die Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimum durch eine (prozentuale) Erhöhung des Grundbetrages und/oder eine massvolle Anhebung einzelner Zuschläge geschieht, bleibt letztlich dem Sachrichter überlassen (Art. 191 Abs. 2 SchKG;