Die Vorinstanz wird in seinem neu zu fällenden Entscheid darüber zu befinden haben, ob es unmöglich ist, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen oder ob diese ohne triftige Gründe verweigert wurde. Vor diesem Entscheid hat die Vorinstanz der Beklagten allerdings noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Barauszahlung kann anschliessend erst erfolgen, wenn ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorliegt und der Vorsorgeeinrichtung eingereicht wird. Das Rechtsbegehren des Ehemannes, es sei die H. P. direkt durch richterliches Urteil anzuweisen, den Freizügigkeitsbetrag der beruflichen Vorsorge an den Kläger auszubezahlen, erweist sich als nicht zulässig. 4. ( … ) KGE ZS vom 11. September 2007 i.S. C. gegen C. (100 07 314/LIA)