Die Appellation ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 29. März 2007 aufzuheben. Da die Vorinstanz ein Prozessurteil gefällt hat, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, aber zur Überzeugung gelangte, dass ein Sachurteil ergehen muss, ist praxisgemäss eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz angebracht (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 1986, S. 256 f.). Die Vorinstanz wird in seinem neu zu fällenden Entscheid darüber zu befinden haben, ob es unmöglich ist, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen oder ob diese ohne triftige Gründe verweigert wurde.