Sie wird nach Eingang des Gesuchs um Barauszahlung der Austrittsleistung zu beurteilen haben, ob ein gesetzlicher Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt. Der Eheschutzrichter kann mithin den Gesuchsteller bloss ermächtigen, alleine zu handeln und das Gesuch ohne Zustimmung des Ehegatten einzureichen. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Eheschutzrichter für die Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG sachlich zuständig ist. Die Appellation ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 29. März 2007 aufzuheben.