Der Schluss der Vorinstanz, die vorliegende Sache könne als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem verstanden werden, als die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe, ist aktenwidrig. Es findet sich keine entsprechende Verlautbarung der Vorsorgeeinrichtung in den Unterlagen. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Vorsorgeeinrichtung (noch) nicht am Verfahren beteiligt. Sie wird nach Eingang des Gesuchs um Barauszahlung der Austrittsleistung zu beurteilen haben, ob ein gesetzlicher Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt.