nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576). Ebenso sieht Art. 169 ZGB für Rechtsgeschäfte, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken, genau die selbe Regelung vor. Der Schluss der Vorinstanz, die vorliegende Sache könne als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem verstanden werden, als die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe, ist aktenwidrig.