Das Interesse des Ehegatten liegt in der Sicherung seiner Anwartschaft, im Scheidungszeitpunkt Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge zu erlangen. In der Literatur ist den auch unstreitig, dass in vorliegender Konstellation nur das Zivilgericht gemeint sein kann (vgl. FamKomm Scheidung / Vetterli, N 8 zu Art. 175 ZGB). Das diesbezügliche Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576).