3.3 In vorliegender Sachlage, in welcher ein Ehegatte die Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des anderen Ehegatten nicht einholen kann, hat die Streitigkeit die rechtliche Grundlage zweifellos im Eherecht, selbst wenn sie sich künftig vorsorgerechtlich auswirkt. Das Zustimmungserfordernis des Ehepartners gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG ist als eherechtlich motiviertes Mitspracherecht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft. Das Interesse des Ehegatten liegt in der Sicherung seiner Anwartschaft, im Scheidungszeitpunkt Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge zu erlangen.