3.2 Es ist richtig, dass das Prozessrecht des Kantons Basel-Landschaft die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG nicht geregelt hat. Daraus kann allerdings nicht über Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BVG geschlossen werden, das Sozialversicherungsgericht, insbesondere die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts, sei für die entsprechenden Entscheide zuständig. Vielmehr hat es der Bundesgesetzgeber ausdrücklich offen gelassen, welches Gericht den Ehegatten ermächtigen kann, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder diese ohne triftigen Grund verweigert wird.