3.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass das kantonale Prozessrecht die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG nicht explizit geregelt habe und folglich gemäss Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BVG das Sozialversicherungsgericht zuständig sei. Die Streitigkeit sei nicht eherechtlicher Natur, sondern sei als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem zu verstehen, da die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe. Der Appellant lässt im Wesentlichen erwidern, die Regelung in Art. 5