Art. 5 Abs. 2 FZG schränkt zum Schutze der Familie die Möglichkeiten der Barauszahlung ein. Diese wird von der schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht. Damit kann ein Entscheid, der letztlich beide Ehepartner trifft und auch Auswirkungen auf ihre Kinder haben kann, nicht mehr von einem Ehegatten allein getroffen werden. Der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene Schutzgedanke hat mit dem revidierten Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB und Art.