Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. September 2007 (100 07 314) An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung der Austrittsleistung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden. Für die Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG ist der Eheschutzrichter sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 3 FZG; E. 3). Zivilrecht Sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG Erwägungen 1. ( ... )