{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-314_2007-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dce45951-407b-4cd7-bc3c-850ad3390376&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "72fd7882bf6164cf9b6a56ece9a98a9c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 314", "100 07 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.09.2007 100 2007 314 (100 07 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:23", "Checksum": "908b02d45ad0e9a96b6e52cbd2416a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.09.2007 100 2007 314 (100 07 314)\nRegeste:\nSachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG\n\n3.3\nIn vorliegender Sachlage, in welcher ein Ehegatte die Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des anderen Ehegatten nicht einholen kann, hat die Streitigkeit die rechtliche Grundlage zweifellos im Eherecht, selbst wenn sie sich künftig vorsorgerechtlich auswirkt. Das Zustimmungserfordernis des Ehepartners gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG ist als eherechtlich motiviertes Mitspracherecht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft. Das Interesse des Ehegatten liegt in der Sicherung seiner Anwartschaft, im Scheidungszeitpunkt Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge zu erlangen. In der Literatur ist den auch unstreitig, dass in vorliegender Konstellation nur das Zivilgericht gemeint sein kann (vgl. FamKomm Scheidung / Vetterli, N 8 zu Art. 175 ZGB). Das diesbezügliche Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576). Ebenso sieht Art. 169 ZGB für Rechtsgeschäfte, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken, genau die selbe Regelung vor. Der Schluss der Vorinstanz, die vorliegende Sache könne als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem verstanden werden, als die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe, ist aktenwidrig. Es findet sich keine entsprechende Verlautbarung der Vorsorgeeinrichtung in den Unterlagen. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Vorsorgeeinrichtung (noch) nicht am Verfahren beteiligt. Sie wird nach Eingang des Gesuchs um Barauszahlung der Austrittsleistung zu beurteilen haben, ob ein gesetzlicher Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt. Der Eheschutzrichter kann mithin den Gesuchsteller bloss ermächtigen, alleine zu handeln und das Gesuch ohne Zustimmung des Ehegatten einzureichen. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Eheschutzrichter für die Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG sachlich zuständig ist. Die Appellation ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 29. März 2007 aufzuheben. Da die Vorinstanz ein Prozessurteil gefällt hat, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, aber zur Überzeugung gelangte, dass ein Sachurteil ergehen muss, ist praxisgemäss eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz angebracht (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 1986, S. 256 f.). Die Vorinstanz wird in seinem neu zu fällenden Entscheid darüber zu befinden haben, ob es unmöglich ist, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen oder ob diese ohne triftige Gründe verweigert wurde. Vor diesem Entscheid hat die Vorinstanz der Beklagten allerdings noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Barauszahlung kann anschliessend erst erfolgen, wenn ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorliegt und der Vorsorgeeinrichtung eingereicht wird. Das Rechtsbegehren des Ehemannes, es sei die H. P. direkt durch richterliches Urteil anzuweisen, den Freizügigkeitsbetrag der beruflichen Vorsorge an den Kläger auszubezahlen, erweist sich als nicht zulässig.\n4.\n( … )\nKGE ZS vom 11. September 2007 i.S. C. gegen C. (100 07 314/LIA)"}