Freilich mag dem Laien eine Befestigung eines Gerüstes an einem Handlauf als etwas nonkonform erscheinen. Eine solche wissenschaftlich nicht fundierte Ansicht kann jedoch nicht als Beweis der Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde angesehen werden. Somit vermag die Anklagebehörde wie auch das Opfer nicht den Beweis zu erbringen, dass im konkreten Fall die Befestigung einer Seite des Gerüsts an einem Handlauf die anerkannten Regeln der Baukunde verletzt hatte. Dementsprechend fehlt es auch am Nachweis der Existenz einer aus einer allfälligen Regelverletzung herrührenden Allgemeingefahr, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Baukunde freizusprechen ist.