Winterthur 1960, S. 51 ff.). Eine nach diesen Grundsätzen anerkannte Norm, dass Gerüste unter keinen Umständen an Handläufen angebracht werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem oben zitierten Art. 35 BauAV ergibt sich nur eine allgemeine Regel, dass die Gerüste alle auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen müssen - wie die Verankerung zu erfolgen hat, wird nicht festgeschrieben. Nachweislich war das Gerüst während der ihm zugedachten Belastung - Schweissarbeiten auf der Westseite, Aufbaulasten auf beiden Seiten - stabil. Freilich mag dem Laien eine Befestigung eines Gerüstes an einem Handlauf als etwas nonkonform erscheinen.