Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 229 StGB nicht die Verletzung irgendeiner Regel der Baukunde, sondern einer anerkannten Regel der Baukunde zu beweisen ist. Dabei handelt es sich um einen begrenzbaren Kreis von Normen, die aufgrund ihrer Fundamentalität im Baugewerbe nicht angezweifelt werden.