Nachweislich stürzte das Gerüst erst über einen Monat nach seiner Erstellung ein, vorher hielt es die ihm zugedachten Lasten aus. Es ist somit im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten durchaus vorstellbar, dass im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall eine vorwiegend der Fixierung dienende Verankerung an einem Handlauf, der an dieser Stelle aufgrund der Konstruktion auch nur geringfügige Lasten zu tragen hatte, den Regeln der Baukunde durchaus entsprochen haben kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 229 StGB nicht die Verletzung irgendeiner Regel der Baukunde, sondern einer anerkannten Regel der Baukunde zu beweisen ist.