Daher sei das Gerüst nicht nach den Regeln der Baukunde erstellt worden. Für das Kantonsgericht ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse die SUVA diese Einschätzung abgegeben hat. Ebenso wenig ist hinreichend klar, was die SUVA mit "solche Lasten" gemeint hat (Eigengewicht des Gerüsts, leichte Belastung durch Arbeiten, schwerere oder schwere Belastung etc.). Offenbar stützt sich das Schreiben auf eine allgemeine Meinung der SUVA, wonach Gerüste grundsätzlich nicht an Handläufen montiert werden dürfen. Dabei ging die SUVA mutmasslich auch davon aus, dass das Gerüst an der Ostseite wie an der Westseite schwer belastet werden würde.