39 BauAV). Weitere Vorgaben für Holzarbeitsgerüste waren in Art. 50 BauAV festgehalten. 4. Fraglich ist, ob in diesem konkreten Fall die Befestigung des Gerüsts an einem Handlauf den anerkannten Regeln der Baukunde widersprochen hat. Auf allgemeine Anfrage der Untersuchungsbehörden teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in einem 1-seitigen Schreiben vom 27. November 2001 mit, dass ihrer Ansicht nach ein Handlauf nicht für solche Lasten dimensioniert sei und demzufolge auch nicht zu diesem Zweck verwendet werden dürfe. Daher sei das Gerüst nicht nach den Regeln der Baukunde erstellt worden.