Arbeitsmittel so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten in der während dem Unfall geltenden Fassung vom 29. März 2000 (Bauarbeitenverordnung, BauAV) hielt fest, dass Gerüste alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können müssen, namentlich Eigengewicht, Nutzlasten, Windkräfte, Schneelasten, dynamische Einwirkungen z.B. bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen sowie spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaues auftreten.