12 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) müssen Gebäude und andere Konstruktionen und nach Art. 25 VUV Arbeitsmittel so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten.