3. Zunächst ist der Vorwurf des Verstosses gegen die anerkannten Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) zu prüfen. Dies bedarf in objektiver Hinsicht zunächst des Nachweises, dass eine anerkannte Regel der Baukunde verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist zu fragen, ob die Befestigung des oben geschilderten Gerüstes an einem Handlauf den anerkannten Regeln der Baukunde widerspricht. Nach Art. 12 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) müssen Gebäude und andere Konstruktionen und nach Art.