Zusammengefasst kann also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Auftrag hatte, ein Gerüst zu erstellen, das auf der Westseite schwere und auf der Ostseite leichte Belastungen auszuhalten hatte und welches nach Abschluss der Schweissarbeiten nur durch selbstständiges Anstellen einer Leiter oder Überschreiten eines Metallbalkens oder -rohrs erreichbar war. Zudem ist anzunehmen, dass das Gerüst nach Abschluss der Schweissarbeiten, jedoch vor dem Unfall, erneut benutzt wurde.