Nach Abschluss der Schweissarbeiten, aber vor dem Unfall, dürfte das Gerüst mutmasslich zumindest einmal erneut betreten worden sein, da das Opfer den Auftrag hatte, Metallklammern abzumontieren, die mutmasslich nur vom Gerüst aus nach Abschluss der Schweissarbeiten montiert worden sein konnten. Zusammengefasst kann also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Auftrag hatte, ein Gerüst zu erstellen, das auf der Westseite schwere und auf der Ostseite leichte Belastungen auszuhalten hatte und welches nach Abschluss der Schweissarbeiten nur durch selbstständiges Anstellen einer Leiter oder Überschreiten eines Metallbalkens oder -rohrs erreichbar war.