Dies ist im Übrigen auch die für den Angeklagten günstigere Variante, da er behauptet, den Zugang zum Gerüst dadurch unterbunden zu haben, womit er seiner Sorgfaltspflicht, das Betreten des Gerüsts durch Unbefugte zu unterbinden, eher nachgekommen wäre, als wenn die Leiter noch dort gestanden hätte. Nach Abschluss der Schweissarbeiten, aber vor dem Unfall, dürfte das Gerüst mutmasslich zumindest einmal erneut betreten worden sein, da das Opfer den Auftrag hatte, Metallklammern abzumontieren, die mutmasslich nur vom Gerüst aus nach Abschluss der Schweissarbeiten montiert worden sein konnten.