Dies ergibt sich aus den Aussagen des Angeklagten im Untersuchungsverfahren und jenen des Opfers in den beiden Hauptverhandlungen. Dies ist im Übrigen auch die für den Angeklagten günstigere Variante, da er behauptet, den Zugang zum Gerüst dadurch unterbunden zu haben, womit er seiner Sorgfaltspflicht, das Betreten des Gerüsts durch Unbefugte zu unterbinden, eher nachgekommen wäre, als wenn die Leiter noch dort gestanden hätte.