Entgegen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die auf das Gerüst führende Leiter nach dem Ende der Schweissarbeiten entfernt worden ist, das Gerüst somit also nur noch durch Anstellen einer neuen Leiter oder Überschreiten einer Abschrankung erreichbar gewesen war. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Angeklagten im Untersuchungsverfahren und jenen des Opfers in den beiden Hauptverhandlungen.