Diese Annahme widerspräche fundamental der tatsächlichen Gerüstkonstruktion, wäre es doch in diesem Falle notwendig gewesen, die umfangreichen Schweissanlagen unter dem Kessel hindurchzubringen auf eine nur für schwächere Lasten dimensionierte Stelle des Gerüsts. Auch die Pläne in den Unterlagen zeigen einen Zugang und Schweissarbeiten auf der Westseite und dieser Angabe wurde bislang auch nie widersprochen. Entgegen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die auf das Gerüst führende Leiter nach dem Ende der Schweissarbeiten entfernt worden ist, das Gerüst somit also nur noch durch Anstellen einer neuen Leiter oder Überschreiten einer Abschrankung erreichbar gewesen war.