Die Annahme, der Gerüstbauer erhielte den Auftrag, ein Gerüst mit einer sicheren und einer unsicheren, nicht zu belastenden Seite zu bauen, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hat der Angeklagte heute glaubwürdig ausgeführt, dass die Ostseite zumindest für Auf- und Abbau zu belasten war. Dementsprechend lagen dort zwischen den Balken auch Bretter, auf die das Opfer stieg. Wäre es jederzeit verboten gewesen, diese Seite zu belasten, wäre es auch sinnlos, dort Bretter, die eine dortige Belastung überhaupt erst ermöglichten, zu verlegen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Gerüst an vier Ketten hing.